StVG § 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
[ Auszug: (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen
Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür
zuständigen ö ... ]